Zeiten der Kindererziehung zählen ausdrücklich als Grundrentenzeiten. Das umfasst die maximal drei Jahre Kindererziehungszeiten pro Kind und auch die Kinderberücksichtigungszeit bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes. Beispiel: Liegen zwischen dem zuerst geborenen Kind und dem zuletzt geborenen Kind zehn Jahre, können allein dadurch bereits 20 Jahre Grundrentenzeiten erreicht sein.
Wurden von der Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung für eine nicht erwerbsmäßige Pflege gezahlt, sind diese Zeiten Grundrentenzeiten. Dies ist seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 der Fall. Für eine Übergangszeit konnten bei entsprechendem Antrag zudem Zeiten ab 1992 als Berücksichtigungszeiten wegen Pflege anerkannt werden.
Wie Zeiten der Kindererziehung und Pflegezeiten die Rente erhöhen, ist im Rentenlexikon erklärt.