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Oft gestellte Fragen und Antworten zur Sozialhilfe

Wann und wie kann ich Sozialhilfe erhalten?

Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Hilfe. Bevor sie gewährt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft sein. Die Sozialhilfe setzt ein, sobald das Sozialamt von der Notlage eines Menschen erfährt, dem Sozialhilfe zusteht.

Zuständig für die Sozialhilfe ist das Sozialamt der Stadt oder des Kreises, wo sich eine Hilfe suchende Person tatsächlich aufhält. Das muss nicht unbedingt das Sozialamt des Ortes sein, in dem die Person polizeilich gemeldet ist. In besonderen Fällen können auch andere Stellen zuständig sein. Wenden Sie sich zuerst an Ihr örtliches Sozialamt. Dieses wird dann in der Regel alles Weitere veranlassen.

Auf Leistungen der Sozialhilfe muss nicht notwendigerweise ein Antrag gestellt werden. Trotzdem empfiehlt es sich, dies beim zuständigen Sozialamt schriftlich zu tun. Das gilt sowohl für den ersten Antrag als auch für spätere Anträge auf weitere Leistungen.

Hinweis: Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist immer ein Antrag erforderlich.

Zuvor gilt es, sich eingehend darüber zu informieren, welche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Die Sozialämter sind zu entsprechender Auskunft und Beratung verpflichtet. Das bedeutet, dass die Sozialämter

  • Möglichkeiten aufzeigen, nach denen man gar nicht gefragt hat, weil man sie nicht kannte oder
  • andere Stellen nennen, wenn sie nicht zuständig sind.

Übrigens: Auch Wohlfahrtsverbände, Selbsthilfegruppen und andere Stellen informieren und beraten Sie über die Themen der Sozialhilfe.

Muss ich / müssen meine Erben Sozialhilfe zurückzahlen?

Sozialhilfe muss normalerweise nicht zurückgezahlt werden. Es gibt aber Ausnahmen:

  • In besonderen Fällen können Geldleistungen vom Sozialamt auch als Darlehen gewährt werden, die zurückgezahlt werden müssen.
  • Erwachsene, die sich oder ihre Angehörigen vorsätzlich oder grob fahrlässig in eine Notlage bringen und dadurch Leistungen der Sozialhilfe auslösen, müssen die Sozialhilfekosten ersetzen.
  • Die Erben von Sozialhilfeberechtigten können unter Umständen zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet sein. Sie haften dabei höchstens mit dem Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Hier gibt es aber auch Freibeträge.
  • Sozialhilfe, die durch bewusst falsche Angaben rechtswidrig erwirkt wurde, kann zurückgefordert werden.

Ähnlich verhält es sich bei Nachzahlungen: In vielen Fällen muss die Sozialhilfe verrechnet werden, zum Beispiel mit Rentennachzahlungen oder Unterhaltsleistungen.

Müssen meine Verwandten zahlen, wenn ich Sozialhilfe beziehe?

Unterhaltsverpflichtete Angehörige werden erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro (je unterhaltsverpflichteter Person, ausgenommen zusammenlebende Eltern) für die Kosten der Sozialhilfe mit herangezogen.

Übernimmt die Sozialhilfe auch Schulden?

Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden durch die Sozialhilfe besteht nicht. Von diesem Grundsatz kann das Sozialamt nur bei besonderen Nachteilen abweichen. So können im Einzelfall zum Beispiel Schulden übernommen werden, welche die Sicherung der angemessenen Unterkunft gefährden. Das sind zum Beispiel Mietschulden oder auch Zinsraten bei Hausbesitz, nicht aber die Tilgungsraten. Ist eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen erforderlich, so soll das Sozialamt zudem auf ihre Inanspruchnahme hinwirken.

Ein hilfreicher Überblick über die Möglichkeiten der Restschuldbefreiung findet sich als Broschüre auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.

Verbraucherinsolvenz verfahren und die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn mein Vermieter wegen Mietrückständen die Wohnung kündigt?

Das Sozialamt hat die Möglichkeit, Mietrückstände zu übernehmen, wenn dadurch der Verlust der Wohnung vermieden wird. Diese Hilfe ist gerechtfertigt und notwendig, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

Auch wenn der Vermieter oder die Vermieterin bereits eine Räumungsklage eingereicht hat, ist es noch nicht zu spät. Gerichte müssen bei Klagen auf Räumung von Wohnraum wegen rückständiger Mietzahlungen schon bei Eingang der Klageschrift das zuständige Sozialamt über den drohenden Wohnungsverlust informieren. So soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Schritte zum Erhalt der Wohnung unternommen werden können, um einer Wohnungslosigkeit vorzubeugen.

Die Übernahme von rückständigen Kosten für die Energieversorgung (Gas, Strom) und Wasser ist ebenfalls möglich. Dies gilt vor allem dann, wenn ohne die Zahlung der Rückstände die Sperrung der Energieversorgung droht. In diesen Fällen werden Zahlungsrückstände, aber auch laufende Zahlungen direkt an den Energieversorger geleistet.

Wenn Hilfebedürftige nach Kündigung der bisherigen Wohnung einen neuen Mietvertrag abschließen, müssen sie sich auf jeden Fall mit dem Sozialamt in Verbindung setzen, um die Übernahme der Mietkosten sicherzustellen. Das Sozialamt ist grundsätzlich nur verpflichtet, Mietkosten in angemessener Höhe zu übernehmen.

Die Zahlung von Mietrückständen wie auch von Wohnungsbeschaffungskosten kann als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden, abhängig von der Besonderheit des Einzelfalles. Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden.

Warum sind die Regelsätze nicht höher? Auch die Sozialverbände fordern höhere Regelsätze

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Verfahren zur Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe wiederholt eingehend befasst - zuletzt mit Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Es hat das Verfahren zur Regelbedarfsermittlung und damit letztlich die Höhe der Regelbedarfe als verfassungsgemäß angesehen und als geeignet, das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern.

Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht eindeutige Vorgaben zur Regelbedarfsermittlung festgelegt. An diese Vorgaben ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebunden.

Unabhängig dieser eindeutigen Rechtslage fordern insbesondere Sozialverbände eine Änderung der Vorgehensweise bei der Regelbedarfsermittlung mit dem Ziel einer weitreichenden Erhöhung der Regelbedarfe. Beides lässt sich objektiv und verfassungsrechtlich jedoch nicht begründen.

Warum wird mein Regelsatz nicht höher, obwohl einzelne regelbedarfsrelevante Positionen in den Regelsätzen für meinen tatsächlichen Bedarf nicht ausreichend sind?

Bei den Regelsätzen handelt es sich nicht um eine Vielzahl von Einzelbeträgen, die jeweils einzeln zur Finanzierung des damit verbundenen Verwendungswecks ausreichend sein müssen. Vielmehr sind sie ein pauschaliertes monatliches Budget, dem durchschnittliche Verbrauchsausgaben zugrunde liegen, die

  • nicht zwingend bei allen Leistungsberechtigten und
  • auch nicht jeden Monat in konstanter Höhe auftreten.

Denn die jeweiligen Verbrauchsgewohnheiten sind sehr unterschiedlich. Insofern lässt die Höhe einzelner berücksichtigter Verbrauchsausgaben keine Rückschlüsse darauf zu, ob daraus im Falle des Auftretens eines entsprechenden Bedarfs die entstehenden Kosten gedeckt werden können.

Die eigenverantwortliche Budgetplanung ergibt sich übrigens auch aus den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist Leistungsberechtigten nach dem SGB XII ein Konsumniveau zu ermöglichen, das vergleichbar mit Haushalten im unteren Einkommensbereich ist, die ohne Fürsorgeleistungen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das bedeutet aber auch, dass die Betroffenen genauso wie andere Haushalte eigenverantwortlich und selbstbestimmt über den Einsatz bzw. die Verwendung der Geldleistungen entscheiden können und müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat es deshalb als zumutbar angesehen, dass ein höherer Bedarf in einem Lebensbereich mit niedrigeren Ausgaben in einem anderen auszugleichen ist.

Warum gibt es keine höheren Regelsätze für Menschen, die ein Leben lang gearbeitet haben?

Es gibt nur ein menschenwürdiges Existenzminimum und das Grundgesetz unterscheidet nicht nach den jeweiligen Ursachen für den Hilfebedarf. Deshalb wird bei den Regelsätzen kein Unterschied gemacht wird zwischen

  • Hilfebedürftigen, die viele Jahre gearbeitet, aber trotzdem keine ausreichende Versorgung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben, und
  • anderen Hilfebedürftigen

Insofern unterscheiden sich die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Denn deren Höhe richtet sich vor allem nach der Anzahl der Arbeitsjahre und der versicherten Entgelte.

Für langjährig versicherte Rentnerinnen und Rentner mit Grundrentenzeiten gibt es in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aber einen zusätzlichen Freibetrag für das anrechenbare Einkommen.

Informationen zu diesem Freibetrag finden Sie unter "Grundrente und Grundrenten-Freibeträge".

Warum erhalten Menschen in Pflegeeinrichtungen nur ein Taschengeld?

Den Barbetrag ("Taschengeld") erhalten Personen in einer stationären Einrichtung, weil ihr gesamtes Einkommen für die Kosten der Einrichtung benötigt wird. Vielfach ergibt sich ein ungedeckter Restbetrag, wenn die Heimkosten höher sind als beispielsweise die Altersrente. Dieser wird von der Sozialhilfe übernommen. Wird das gesamte eigene Einkommen und Vermögen für die Aufwendungen in der stationären Einrichtung benötigt, steht nichts mehr zur persönlichen Verwendung zur Verfügung. Deshalb wird der Barbetrag als zusätzliche Leistung der Sozialhilfe gezahlt.

Die Höhe des Barbetrags richtet sich nach der Regelbedarfsstufe 1. Für Erwachsene ist ein Mindestbetrag von wenigstens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 vorgesehen. Im Jahr 2024 also 27 Prozent von 563 Euro (152,01 Euro). Je nach persönlicher Situation, aber auch in Abhängigkeit von Leistungsumfang und Verhältnissen in der stationären Einrichtung kann das zuständige Sozialamt auch einen höheren Barbetrag zahlen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung.

Zum Barbetrag kommt noch eine Bekleidungspauschale, damit auch die in einem Pflegeheim lebenden Menschen ohne ausreichendes eigenes Einkommen über die benötigte Kleidung verfügen.

Warum müssen immer mehr Menschen die Angebote der Tafel nutzen?

Die Nutzung von Tafeln ist für die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums weder vorgesehen, noch erforderlich.

Das Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Sozialhilfeleistungen - Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sichern bei finanzieller Hilfebedürftigkeit den gesamten notwendigen Lebensunterhalt. Hierfür wird der Regelsatz zur Deckung des pauschalierten Regelbedarfs gezahlt. Leistungsberechtigte müssen damit ihre Ausgaben für Ernährung (Nahrungsmittel und Getränke) bestreiten.

Tafeln sind somit ein ergänzendes, karitatives Angebot der Zivilgesellschaft für Menschen mit finanziellen Problemen. Dabei ist unbestreitbar, dass die ergänzende Nutzung von Tafelangeboten es den Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII ermöglicht, ihre finanziellen Handlungsspielräume zu erweitern. Dies ist nicht nur legitim, es zeigt auch rationales Verhalten der Leistungsberechtigten. Jeden Euro, den sie beim Lebensmitteleinkauf sowie Essenszubereitung einsparen, steht für andere Bedürfnisse zur Verfügung. Das verfügbare monatliche Budget wird folglich erhöht, es entstehen zusätzliche finanzielle Handlungsmöglichkeiten.

Warum muss mit dem Regelsatz auch Strom bezahlt werden?

Das BMAS hat sich wiederholt mit der Frage beschäftigt, ob die Kosten für Haushaltsstrom aus dem Regelsatz getrennt und in tatsächlicher Höhe an die Leistungsberechtigten gezahlt werden soll. Hier gab es aus den verschiedensten Bereichen Argumente für und gegen eine solche Lösung. Denn bei einer Herauslösung der in den Regelsätzen enthaltenen Stromkosten wird das zur Verfügung gestellte monatliche Budget deutlich vermindert. Zusätzlich stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Höhe der Stromkosten als eigenständiger Bedarf übernommen werden soll. Insgesamt hat sich bisher keine Lösung durchgesetzt.

Warum wird eine Rentenerhöhung auf die Sozialhilfe angerechnet?

Die ergänzende Sozialhilfeleistung verringert sich um den Betrag der Rentenerhöhung. Das ist beabsichtigt, denn Sozialhilfeleistungen sind nachrangige Leistungen. Daher dürfen Leistungen der Sozialhilfe nur zum Einsatz kommen, wenn das gesamte anzurechnende Einkommen oder Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, also zum Beispiel auch die Erwerbsminderungs- und Altersrente. Die jährliche Rentenerhöhung ist Teil der Rente. Darum muss auch die Rentenerhöhung auf die Sozialhilfe angerechnet werden.

Erhöht sich Ihre Rente, bedeutet dies, dass Ihr Bedarf an aufstockender Sozialhilfe sinkt.

Übrigens: Sozialhilfeleistungen wie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden immer zum 1. Januar eines Jahres fortgeschrieben und somit an die Preis- und Einkommensentwicklung angepasst.

Kann es bei der Fortschreibung passieren, dass die Regelbedarfe nicht erhöht werden oder sinken?

Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben beziehungsweise angepasst. Das geschieht anhand eines gesetzlich geregelten statistischen Verfahrens. Genaueres finden Sie in den Fragen und Antworten zur Regelbedarfsermittlung.

Gesetzlich festgeschrieben sind zwei Fortschreibungsschritte:

  • die Basisfortschreibung und
  • die ergänzende Fortschreibung.

Sie berücksichtigen maßgeblich die relevante Preis­ und Lohnentwicklung. In den Jahren 2023 und 2024 führte dies zu vergleichsweise hohen Fortschreibungen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass kommende Fortschreibungen nur zu geringen Erhöhungen oder zu einer rechnerischen Stagnation der Regelbedarfe führen.

Grundlage für die jeweils nächste Fortschreibung der Regelbedarfe ist die letzte Basisfortschreibung. Fortgeschrieben wird also nicht der aktuelle Regelbedarf, sondern das Ergebnis der letzten Basisfortschreibung. War die letzte ergänzende Fortschreibung aufgrund einer hohen Inflation relativ hoch, bedeutet dies, dass dieser Betrag in der nächsten Fortschreibung mit den beiden Fortschreibungsschritten rechnerisch mindestens kompensiert werden muss, um höhere Regelbedarfe zu erzielen.

Am Beispiel der Regelbedarfsstufe 1 erklärt:

  • Basisfortschreibung (Mischindex):
    • o Für die Fortschreibung zum 1. Januar 2024 war der Vergleichszeitraum 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gegenüber 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023. Zum 1. Januar 2025 wird nicht der für das Jahr 2024 geltende Regelbedarf von 563 Euro fortgeschrieben, sondern der Betrag aus der Basisfortschreibung zum 1. Januar 2024. Dies sind 511,95 Euro.
    • Auf den Betrag von 511,95 Euro ist bei der Fortschreibung zum 1. Januar 2025 erneut die Basisfortschreibung mit dem Mischindex anzuwenden.
  • Ergänzende Fortschreibung: Die sich aus der Basisfortschreibung ergebenden ungerundeten Beträge sind dann mit der ergänzenden Fortschreibung fortzuschreiben. Die sich ergebenden Euro­Beträge werden gerundet und bilden die für das Fortschreibungsjahr geltenden Regelbedarfsstufen.

Bei den Regelbedarfen bildet § 28a SGB XII eine Besitzstandsregelung. Wenn sich also im Ergebnis der beiden Fortschreibungsschritte ein niedriger Regelbedarf ergibt, gilt der Betrag des Regelbedarfs aus dem Vorjahr weiter.

Warum fordert das Sozialamt meine Heizkostenerstattung zurück?

Bei den Betriebskosten wie zum Beispiel Wasser und Heizung wird im Mietpreis von geschätzten Werten ausgegangen. Sobald der tatsächliche Verbrauch feststeht, erhalten Mieter entweder eine Gutschrift oder müssen die Differenz bei einem erhöhten Verbrauch nachzahlen. Genauso wie Nachzahlungen als Bedarf erhöhend anerkannt werden, müssen Guthaben vermindernd berücksichtigt werden. Deshalb gelten Guthaben aus Heiz- oder Nebenkostenabrechnungen in der Sozialhilfe als Einkommen. Darum müssen sie auf den jeweiligen Bedarf der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet werden.

Wenn hilfebedürftige Personen beim Heizen oder beim Wasserverbrauch sparen und deshalb bei der Nebenkostenabrechnung eine Rückzahlung erhalten, kann diese Ersparnis nicht durch einen finanziellen Bonus quasi belohnt werden. So soll vermieden werden, dass sich Menschen in prekäre Wohnsituationen begeben, um auf diese Weise mehr Geld zur Verfügung zu haben.

Übernimmt die Sozialhilfe auch für Kosten für Versicherungen?

Beiträge zu privaten Versicherungen (zum Beispiel Haftpflicht- und Hausratversicherungen) können nicht als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden. Es gibt somit keine zusätzliche Geldleistung für die Finanzierung von Beiträgen zur privaten Versicherungen.

Etwas anderes gilt bei dem auf die Sozialhilfe anzurechnenden Einkommen. Hier sind Beiträge zu öffentlichen Versicherungen, zu privaten Versicherungen sowie Beiträge zu ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.

Übernimmt die Sozialhilfe auch Mitgliedsbeiträge zu Sozialverbänden?

Mitglieder in Sozialverbänden (zum Beispiel im Sozialverband VdK oder im Sozialverband Deutschland) können sich dort beraten lassen und gegebenenfalls kostenlos Sozialrechtsschutz erhalten. Die Mitgliedsbeiträge zu einem Sozialverband begründen keinen weiteren sozialhilferechtlichen Bedarf. Wie auch Beiträge zu privaten Versicherungen können sie aber bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt werden, indem sie das anzurechnende Einkommen mindern.

Übernimmt die Sozialhilfe Kosten meiner Brille?

Die Übernahme von Kosten für eine neue Brille oder neue Brillengläser aufgrund einer veränderten Sehstärke durch die Sozialämter ist nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen.

Aus diesem Grund müssen Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, die Kosten für eine neue Brille in der Regel selbst finanzieren. Hierfür wurden bei der Ermittlung der pauschalierten Regelbedarfe die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Gesundheitspflege, soweit sie nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht von den Krankenkassen zu übernehmen sind, in vollem Umfang berücksichtigt.

Die Höhe einzelner berücksichtigter Verbrauchsausgaben lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob daraus im Falle des Auftretens eines entsprechenden Bedarfs die entstehenden Aufwendungen gedeckt werden können. Es handelt sich dabei um durchschnittliche Verbrauchsausgaben, die nicht bei allen Leistungsberechtigten und auch nicht jeden Monat in konstanter Höhe auftreten. Dies gilt auch für die Anschaffung einer Brille, denn diese ist nur in längeren Abständen erforderlich und im Normalfall planbar. In der Regel ist auch ein Brillengestellt nach dem breitgefächerten Angebot kostengünstig zu erhalten.

Welche Vergünstigungen kann ich bei Bezug von Sozialhilfe erhalten?

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (früher: GEZ-Gebühren)

Wer Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommt, kann sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Nötig dafür ist ein Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder direkt beim Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie können Ihren Antrag online ausfüllen,

Sie können Ihren Antrag online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice schicken. Das Formular erhalten Sie auch bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden.

Für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eignet sich eine gut lesbare Kopie eines der folgenden Dokumente:

  • Bescheinigung des Sozialamts oder
  • Bewilligungsbescheid des Sozialamts.

Wichtig: Bitte stellen Sie keinen Antrag, wenn der erforderliche Nachweis noch nicht vorliegt.

Unterstützung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

In vielen Städten und Gemeinden gibt es jenseits der Sozialhilfe zusätzliche Erleichterungen und Möglichkeiten, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Diese Vergünstigungen sind von Stadt zu Stadt und von Kreis zu Kreis unterschiedlich. Mancherorts gibt es zum Beispiel kostenlose Ausweise für Sozialhilfeberechtigte, mit denen sie Ermäßigungen auf Fahrkarten und Eintrittskarten fürs Schwimmbad, Konzert oder Museum erhalten können. Das Sozialamt weiß, ob und in welcher Form es in Ihrer Stadt solche Erleichterungen gibt.

Jobcenter oder Sozialamt - Welcher Träger ist zuständig

Bei existenzsichernden Leistungen ist die Erwerbsfähigkeit oder das Alter ausschlaggebend dafür, ob das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig ist.

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Lebensunterhaltssichernde Leistungen

Wenn eine Person mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, erhält man Bürgergeld.

Wenn eine Person weniger als drei Stunden täglich vorübergehend erwerbsfähig ist, erhält man Hilfe zum Lebensunterhalt.

Wenn eine Person weniger als drei Stunden täglich dauerhaft erwerbsfähig ist, erhält man die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Wenn eine Person aus Altersgründen auf lebensunterhaltssichernde Leistungen angewiesen ist, erhält man Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung.

Bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit kann ein Jobcenter die Bewilligung von Bürgergeld nicht einfach ablehnen und eine finanziell hilfebedürftige Person auf Leistungen der Sozialhilfe - also Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt - verweisen. Wenn es allein um die Frage der Erwerbsfähigkeit geht, muss das Jobcenter zunächst Bürgergeld gewähren. Sollte sich herausstellen, dass keine Erwerbsfähigkeit von mindestens 3 Stunden vorliegt, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig. In diesem Fall müssen das Jobcenter und das Sozialamt einen nahtlosen Übergang der Leistungen gewährleisten.

Voraussetzung für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist, dass die hilfebedürftige Person einen Antrag auf diese Leistung stellt.

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Bürgergeld und Sozialhilfe

Wenn eine Person einen Antrag auf das Bürgergeld stellt, prüft der Jobcenter, ob es sich um Hilfebedürftigkeit oder um Erwerbsfähigkeit geht. Eine finanziell hilfsbedürftige erhält das Bürgergeld und es folgt ein nahtloser Übergang der Zahlung von Bürgergeld auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Gleichzeitig erfolgt die Prüfung der Erwerbsfähigkeit. Wenn eine Person erwerbsfähig ist oder vorübergehend und weniger als sechs Monate nicht erwerbsfähig ist, ist Jobcenter für die Person zuständig und zahlt Bürgergeld.

Wenn eine Person dauerhaft nicht erwerbsfähig ist, fordert Jobcenter zum Rentenantrag auf.

Wenn die Rente für den Lebensunterhalt ausreicht, hat die Person keinen Anspruch auf Leistungen.

Wenn eine Person keinen Rentenanspruch hat oder die Rente für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, hat die Person keinen Anspruch auf Bürgergeld und Jobcenter hat keine Zuständigkeit.

Eine Person hat keinen Anspruch auf Bürgergeld und Jobcenter hat keine Zuständigkeit. Es erfolgt eine Fallübergabe an Träger der Sozialhilfe, bei dem man einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt. Der Träger der Sozialhilfe gibt den Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Wie kann ich mich gegen Entscheidungen des Sozialamts wehren?

Wer mit einer Entscheidung des Sozialamtes nicht einverstanden ist oder vermutet, dass eine Leistung falsch berechnet wurde, kann gegen den Bescheid des Sozialamtes Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch wird bei dem Sozialamt eingelegt, das den Bescheid erteilt hat. Darauf erhält die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den gegebenenfalls beim Sozialgericht geklagt werden kann.

Die Frist für den Widerspruch oder für die Klage beträgt normalerweise vier Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides.

Ein Widerspruchsverfahren kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen. Wer sich aber in einer akuten Notlage befindet, die sofort behoben werden muss, kann beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen. Das heißt: Schon während das Widerspruchsverfahren läuft, kann das Gericht darüber entscheiden, ob vorläufig Sozialhilfe zu leisten ist.

Wer kontrolliert die Arbeit und die Entscheidungen der Sozialämter?

Die Rechtsaufsicht, also die staatliche Kontrolle, ob das geltende Recht vom Sozialamt eingehalten wurde, wird vom jeweiligen Sozialministerium Ihres Bundeslandes ausgeübt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat keine Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf die Entscheidungen eines Sozialhilfeträgers. Es kann somit weder Bescheide prüfen oder abändern noch die Arbeitsweise des Sozialamtes beeinflussen.