Für Pflegepersonen werden Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Für die Zeit der Pflege werden bei der Rentenberechnung fiktive Verdienste zugrunde gelegt. Sie sind gestaffelt nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart (nur Pflegegeldbezug, nur Bezug von ambulanten Pflegesachleistungen oder Bezug der Kombinationsleistung). Die daraus resultierenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden von den Pflegeleistungsträgern (Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen) aufgebracht.
Bei der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr erfolgt eine Höherbewertung der durch die Pflegekasse gezahlten Beiträge.
Siehe auch: Kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten