Die Eingliederungshilfe wird nicht mehr Teil des Fürsorgesystems der Sozialhilfe sein, sondern zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt. Damit erhalten Menschen mit Behinderungen mehr Möglichkeiten für ein selbstbestimmtes Leben.
Damit die Systemumstellung möglichst reibungslos gelingt, sind mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (SGB IX-/SGB XII-Änderungsgesetz)redaktionelle Fehler und Unklarheiten des BTHG bereits im Vorfeld beseitigt worden.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Mit dem BTHG wird die Einkommens- und Vermögensheranziehung in der Eingliederungshilfe schrittweise verbessert. 2017 wurden der Einkommens- und Vermögensfreibetrag im geltenden Recht der Eingliederungshilfe maßvoll erhöht. Zum 1. Januar 2020 werden die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen neu konzipiert. Der Vermögensfreibetrag steigt auf rund 50.000 Euro. Partnereinkommen und -vermögen werden nicht mehr herangezogen.
- In besonderen Wohnformen (den heutigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe) werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe orientieren sich dann ausschließlich am individuellen Bedarf. In diesem Zuge wird auch das Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderungen gestärkt, vor allem hinsichtlich der Wohnform.
- Die Soziale Teilhabe und Teilhabe an Bildung in der Eingliederungshilfe werden durch eine Konkretisierung der Leistungskataloge sowie punktuelle Ergänzungen gestärkt.