Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zielt darauf ab, im öffentlichen Bereich die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Dafür enthält es u.a. Regelungen zur baulichen Barrierefreiheit von Bundesbauten, zur Verwendung von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache und zum Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Behindertengleichstellungsgesetz
Das seit 2002 geltende BGG wurde unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) mehrfach weiterentwickelt. So wurden der Behinderungsbegriff und das Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt daran angepasst. Seit 2016 sind Träger öffentlicher Gewalt dazu verpflichtet, bei Bedarf angemessene Vorkehrungen bereit zu stellen.
Außerdem wurde das BGG geändert, um die Regelungen der Europäischen Webseiten-Richtlinie umzusetzen: Öffentliche Stellen des Bundes müssen ihre Webseiten, Apps und internen Verwaltungsabläufe barrierefrei gestalten. Dies nützt den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch dem Personal im öffentlichen Dienst selbst.
Um sprachliche Barrieren abzubauen wurde die Leichte Sprache im BGG und im Sozialgesetzbuch verankert. Behörden sollen mehr Informationen in Leichter Sprache zur Verfügung stellen. Seit 2018 werden Bescheide – je nach Bedarf – auch in Leichter Sprache erläutert. Gerade im Sozialverwaltungsverfahren ist dies wichtig für Menschen mit Behinderungen.
Mit dem BGG wurde auch eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet. Sie unterstützt vor allem Behörden zur Umsetzung des BGG. Darüber hinaus berät sie auch Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft– zum Beispiel bei der Verbesserung von Barrierefreiheit im baulichen oder digitalen Bereich.
In Streitfällen können sich Menschen mit Behinderungen an eine bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtete Schlichtungsstelle wenden. Damit wird im BGG eine außergerichtliche, rasche und kostenfreie Streitbeilegung für Menschen mit Behinderungen und Verbände, die nach dem BGG anerkannt sind, ermöglicht.
Nicht zuletzt sieht das BGG eine stärkere Förderung der Partizipation von Verbänden von Menschen mit Behinderungen vor. Ziel ist es, insbesondere Selbstvertretungsorganisationen eine aktive Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten zu ermöglichen.