Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung derzeit insgesamt regelmäßig 538 Euro im Monat (Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt. Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung durch einen Privathaushalt begründet wird und die Tätigkeit gewöhnlich von einem Mitglied des Haushaltes ausgeführt werden kann, gelten gesonderte Regelungen.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch ausgestaltet. Sie erhöht sich zukünftig mit dem Mindestlohn. Damit wird sichergestellt, dass dauerhaft ein Minijob vorliegt, wenn die Beschäftigung nicht mehr als zehn Wochenstunden zum Mindestlohn umfasst. Die Geringfügigkeitsgrenze wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben. [PDF, 232KB]
Krankenversicherung
Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes für geringfügig entlohnte Beschäftigte beziehungsweise in Höhe von fünf Prozent für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten zu entrichten. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der gesetzlichen Krankenversicherung (auch familienversichert) versichert ist, das heißt liegt keine Zugehörigkeit des geringfügig entlohnten Beschäftigten zur gesetzlichen Krankenversicherung vor, fällt für den Arbeitgeber kein Krankenversicherungsbeitrag an. Zusätzliche Ansprüche entstehen aus diesen Krankenversicherungsbeiträgen nicht.
Die Broschüre informiert über die geltenden Regelungen der geringfügigen Beschäftigung und der Beschäftigung im Übergangsbereich.
Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung im Übergangsbereich
Rentenversicherung
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte und geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten besteht seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Demnach zahlen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung. Die Beschäftigten erwerben Ansprüche auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung (Anspruch auf Rehabilitationsleistungen, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, vorgezogene Altersrenten, Rentenberechnung nach Mindesteinkommen). Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts beziehungsweise in Höhe von fünf Prozent für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten, der Arbeitnehmer jeweils in Höhe der Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich auf Antrag, den sie bei ihrem Arbeitgeber einreichen müssen, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber die genannten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Aus diesen Pauschalbeiträgen erwachsen dem Arbeitnehmer bei der Rentenberechnung lediglich Vorteile in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten, aus dem wiederum in begrenztem Umfang Wartezeitmonate ermittelt werden.
Unfallversicherung
Da es in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Versicherungsfreiheit unterhalb einer bestimmten Entgelthöhe gibt, sind alle geringfügig entlohnt Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert. Die Beitragslast trägt allein der Arbeitgeber.
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abzuführen.
Ausführliche Auskünfte erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale:
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- Fax:
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