Zu den Grundrentenbewertungszeiten zählen alle Grundrentenzeiten mit einem Entgeltpunktwert von mindestens 0,3 EP pro Jahr (das entspricht einem Durchschnittsverdienst aller Versicherten in Deutschland von 30 Prozent).
Grundrentenzeiten mit geringeren Entgeltpunktwerten zählen für die mindestens 33 Jahre mit, sie bleiben bei der späteren Berechnung des Grundrentenzuschlags aber unberücksichtigt.