Einige Selbstständige, wie z. B. Handwerker und Lehrerinnen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Alle anderen Selbstständigen können sich für eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden (Antragspflichtversicherung). Damit sichern sich selbstständig Tätige im System der gesetzlichen Rentenversicherung für Risiken im Alter aber auch bei Erwerbsminderung und Tod ab. Alle diese Beitragszeiten zählen auch als Grundrentenzeiten.
Ohne ausreichende Pflichtbeitragszeiten ist jedoch kein Grundrentenzuschlag möglich. Freiwillige Beiträge können wegen der Möglichkeit, frei zu entscheiden, ob und in welcher Höhe man sie zahlt, nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden. Würden freiwillige Beiträge berücksichtigt, könnten sich diejenigen, die es sich leisten können, eine Grundrentenberechtigung "erkaufen". Anliegen der Grundrente ist es aber, sicherzustellen, dass sich die langfristige Beitragszahlung für diejenigen lohnt, die zu ihr gesetzlich verpflichtet sind.