Die Publikation "Biostoffverordnung" enthält die Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, kurz "Biostoffe" genannt. Schutzziel der Verordnung ist die Vermeidung von Infektionen der Beschäftigten bei ihrer Arbeit, aber auch der Schutz vor sensibilisierenden und toxischen Wirkungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen.
Die BiostoffV wurde 2021 durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 21. Juli 2021 zur Umsetzung der Richtlinien 2019/1833/EU und 2020/739/EU geändert. Darüber hinaus erfolgten Klarstellungen, die aufgrund der Erfahrungen der Länder beim Vollzug erforderlich wurden. Dies betrifft insbesondere den Anwendungsbereich, Anzeigepflichten und Umfang und Ausführung der Gefährdungsbeurteilung sowie die Aufgaben des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe (ABAS). Die Änderung der BiostoffV trat am 1. Oktober 2021 in Kraft (BGBl. I, S. 3115).
Durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) in der Fußnote von Anhang II wurde der Verweis auf die EU-Verordnung aktualisiert.