Die Arbeitswelt wandelt sich grundlegend. Das Qualifizierungschancengesetz soll diesen Wandel aktiv gestalten. Das Gesetz regelt daher vor allem die Weiterbildungsförderung für Arbeitnehmer*innen. Es ist im Wesentlichem am 1. Januar 2019 in Kraft getreten, ist Teil der Qualifizierungsoffensive der Bundesregierung und stützt sich auf drei zentrale Maßnahmen.
Maßnahmen
Weiterbildungsförderung für alle
Das Gesetz hat ein zentrales Ziel: alle Arbeitnehmer*innen sollen von einer Weiterbildungsförderung profitieren können – unabhängig von ihren Qualifikationen, ihrem Lebensalter oder der Größe des Betriebs, in dem sie beschäftigt sind. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie vom digitalen Strukturwandel oder dem Strukturwandel allgemein betroffen sind oder in einem Beruf mit Fachkräftemangel arbeiten ("Engpassberuf").
Vormals wurden insbesondere Menschen ohne hohe Qualifizierung und ältere Beschäftigte bei ihren Fortbildungen gefördert. Dies wird nun erweitert und die Förderleistungen verbessert. Neben der Zahlung von Weiterbildungskosten wurden die Möglichkeiten für Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung erweitert. Beides ist grundsätzlich an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße. Mit dem im Wesentlichen am 29. Mai 2020 in Kraft getretenen Arbeit-von-morgen-Gesetz wurden die Förderleistungen nochmals verbessert.
Verbesserter Schutz in der Arbeitslosenversicherung
Das Qualifizierungschancengesetz vereinfacht zudem den Zugang zum Arbeitslosengeld. So können mehr Menschen durch die Arbeitslosenversicherung abgesichert werden. Seit dem 1. Januar 2020 können all jene Arbeitslosengeld erhalten, die in einem Zeitraum von 30 Monaten Versicherungszeiten von zwölf Monaten aufweisen können. Bisher musste ein Zeitraum von 24 Monaten erfüllt sein.
Infografik „Mehr Schutz“
Beitragszahler*innen der Arbeitslosenversicherung werden entlastet
Das Gesetz senkt außerdem den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung. Bisher mussten Arbeitnehmer*innen 3 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Zum 1. Januar 2019 wurde der Beitragssatz auf 2,6 Prozent und zum 1. Januar 2020 auf 2,4 Prozent gesenkt. Das entlastet alle Beitragszahler*innen.
Infografik „Mehr Entlastung für Beitragszahler“.