Wird ein Arbeitsvertrag als Werkvertrag, selbständiger Dienstvertrag oder freie Mitarbeit deklariert, liegt Scheinselbstständigkeit vor. Scheinselbstständige sind im Rechtsinne Arbeitnehmer mit der Folge, dass ihnen alle Arbeitnehmerrechte zustehen. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Schutzgesetze, wie zum Beispiel das Mindestlohngesetz oder das Bundesurlaubsgesetz. Der Arbeitgeber muss außerdem auf die geschuldete Vergütung Sozialversicherungsbeiträge abführen, regelmäßig verbunden mit Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung. Auch strafrechtliche Sanktionen können dem Arbeitgeber drohen (§ 266a Strafgesetzbuch - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).
Wird eine Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag von Verleiher und Entleiher nicht ausdrücklich offengelegt, wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher gesetzlich angeordnet. Der Leiharbeitnehmer kann der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher widersprechen und am Arbeitsverhältnis mit dem verleihenden Unternehmen festhalten. Insoweit hat der Leiharbeitnehmer ein Wahlrecht.
Daneben kann ein Verstoß gegen diese Offenlegungspflicht für Ver- und Entleiher als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden. Wird die Arbeitnehmerüberlassung nicht gegenüber dem Leiharbeitnehmer offengelegt, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.