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Arbeitsförderung

Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete

Der Arbeitsmarktzugang von Schutzsuchenden bzw. Geflüchteten ist in den folgenden Fällen möglich, Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis (Weiteres hierzu siehe II)

Auf der Website des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge können Sie nach zuständigen Außenbehörden suchen und sich die Ergebnisse auf einer Deutschlandkarte anzeigen lassen.

I.) Ein Arbeitsmarktzugang ist in folgenden Fällen grundsätzlich möglich

1.) Asylbewerber haben einen Arbeitsmarktzugang

  • nach drei Monaten für Asylbewerber, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
  • nach sechs Monaten Asylbewerber mit minderjährigen Kindern,
  • nach neun Monaten Asylbewerber ohne minderjährige Kinder (auch trotz Verpflichtung in Aufnahmeeinrichtung zu wohnen).

2.) Geduldete haben nach sechs Monaten einen Arbeitsmarktzugang, wenn sie zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, ansonsten nach drei Monaten.

3.) Kein Arbeitsmarktzugang besteht:

  • in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes,
  • für die Zeit des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung (§§ 47 und 61 des Asylgesetzes),

    • soweit die Fristen nach Nummern 1 und 2 nicht abgelaufen sind,
    • für Asylbewerber deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde und
  • für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben.
  • für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben.

Grafik finden Sie im Anhang zum Download.

Diese Grafik erklärt die Begrifflichkeiten der verschiedenen Statusse eines Flüchtlings nach der Einreise.
Nach der Einreise und Einreichen des Asylgesuchs gilt man zunächst als Asylsuchender.
Nach der Ausstellung des Auskunftsnachweises erhält man den Status eines Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung.
Wenn man einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat, gilt man als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung.
Nach der Prüfung des Antrags gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten:
1. Man erhält einen positiven Bescheid und gilt damit als Asylberechtigter mit Aufenthaltserlaubnis. Nach drei bzw. fünf Jahren und bei Erreichen gewisser Kriterien an Sprachkenntnissen und Lebensunterhalt wird die dauerhafte Niederlassungserlaubnis erteilt.
2. Man erhält einen negativen Bescheid und gilt damit als vollziehbar Ausreisepflichtiger. Wird die Abschiebung ausgesetzt, ist man ein Geduldeter.

Diese Grafik erklärt die konkreten Begrifflichkeiten nach der Einreise. Nach der Einreise gilt ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, als Asylsuchender. Asylsuchende erhalten als Nachweis über ihre Registrierung in der Aufnahmeeinrichtung einen Ankunftsnachweis und damit eine Aufenthaltsgestattung. Wenn man einen Asylantrag beim BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gestellt hat, ist man Asylbewerber, solange der Antrag geprüft wird. Nach der Prüfung des Antrages gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten:

  1. Man erhält auf einen Asylantrag einen negativen Bescheid, erhält keinen Aufenthaltstitel und muss der Ausreisepflicht nachkommen. Wenn die Abschiebung (vollziehbare Ausreisepflicht) ausgesetzt wird, ist man Geduldeter. 

  2. Man erhält auf einen Asylantrag einen positiven Bescheid und gilt als Asylberechtigter. Die Ausländerbehörde stellt dann eine Aufenthaltserlaubnis aus.

Der Arbeitsmarktzugang nach Asylstatus

Asylbewerber sind Personen, die eine Anerkennung als politisch Verfolgte oder als Geflüchtete beantragt haben, deren Verfahren also noch läuft. Geduldete sind Personen, deren Asylanträge abgelehnt wurden, die aber nicht abgeschoben werden können (z.B. Reiseunfähigkeit, eine fehlende Verkehrsverbindung in ein vom Krieg zerstörtes Land, fehlende Dokumente).

Asylbewerber dürfen, solange sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit und damit auch keine Ausbildung aufnehmen. Sofern das Asylverfahren nach neun Monaten nach Asylantragsstellung noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben. Ausgenommen sind Personen aus sicheren Herkunftsstaaten und Personen, deren Asylanträge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurden (wenn Klage keine aufschiebende Wirkung hat). Asylbewerber mit minderjährigen Kindern haben nach sechs Monaten einen Arbeitsmarktzugang. Im Übrigen kann Asylbewerberinnen und Asylbewerber drei Monaten nach Asylantragstellung die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden (ausgenommen sind Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten mit Asylanträgen nach dem 31. August 2015). Wird der Asylantrag abgelehnt, aber eine Duldung erteilt, kann mit Erlaubnis der Ausländerbehörde nach sechs Monaten Aufenthalt eine Beschäftigung aufgenommen werden. Für Geduldete besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot, z.B. wenn sie ihre Mitwirkungspflichten zur Ausreise (insbesondere Vorlage von Ausweisdokumenten) verletzt haben.

Asylberechtigte und Kontingentgeflüchtete sind Personen, die als politisch Verfolgte anerkannt wurden. Sie haben einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

II.) Arbeitserlaubnis für Asylbewerber und Geduldete

Asylbewerber und Geduldete benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die örtliche Ausländerbehörde erteilt wird. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss der Beschäftigung in der Regel zustimmen. Sie prüft die Beschäftigungsbedingungen, d.h. ob vergleichbare Arbeitsbedingungen mit Inländern vorliegen (z.B. beim Lohnniveau); diese Prüfung gilt auch für Zeitarbeitsfirmen.

Ausländerinnen und Ausländer können mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung in Leiharbeitsverhältnissen beschäftigt werden. Ab dem 49. Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) mehr erforderlich; aber weiterhin die der Ausländerbehörde. Für bestimmte Beschäftigungen als Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang ohne Zustimmung der BA.