Das kommt auf die Höhe des Einkommens Ihres Kindes an.
Kann Ihr Kind den eigenen Bedarf (Regelbedarf und anteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie ggf. Mehrbedarfe) auch unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, wird das Einkommen Ihres Kindes grundsätzlich nicht mehr bei Ihrem Bürgergeld berücksichtigt. Nur das für Ihr Kind bestimmte Kindergeld wird auf Ihre Leistungen angerechnet, soweit das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs Ihres Kindes nicht benötigt wird.
Verdient Ihr Kind aber so wenig, dass Sie beide weiterhin auf (ergänzendes) Bürgergeld angewiesen sind, wird sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von Freibeträgen und der zur Berufsausübung notwendigen Aufwendungen lediglich bei dem Kind selbst berücksichtigt. Sie erhalten dann Bürgergeld ohne Berücksichtigung des Einkommens Ihres Kindes. Aus dem Bewilligungsbescheid können Sie dann sehen, wie hoch die auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Leistungen sind. Dabei werden Sie erkennen, dass das Einkommen Ihres Kindes aufgrund der Freibeträge zu einem höheren Haushaltseinkommen und damit zu einer Besserstellung führt.
Wenn Ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, bildet es eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft und gleichzeitig mit Ihnen als seinem Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft. In diesem Fall wird Ihre Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung besonderer Maßgaben geprüft (siehe Infokasten "Unterstützung in der Haushaltsgemeinschaft").
Haushaltsgemeinschaft
- Antragsteller/in Bedarfsgemeinschaft Erwachsene Kinder ab dem 25. Lebensjahr
- Andere Verwandte (z. B. Eltern, Geschwister)
- verschwägerte Personen
- wenn die genannten Personen mit der/dem Antragstellenden gemeinsam wirtschaften
Die Kosten der Unterkunft werden durch die Haushaltsgemeinschaftsmitglieder geteilt. Die antragstellende Person bekommt nur den auf sie und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Anteil der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erstattet.
Verwandte und verschwägerte Personen (mit denen man keine Bedarfsgemeinschaft bilden kann): Es wird vermutet, dass sie finanzielle Unterstützung leisten, wenn dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Dabei gelten aber im Verhältnis zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wesentlich höhere Selbstbehalte. Die Vermutung kann durch Erklärung widerlegt werden.
Andere Mitbewohner: Das Einkommen und Vermögen anderer Mitbewohnerinnen und Mitbewohner (Freunde, Bekannte) wird nicht berücksichtigt.
Unterstützung in der Haushaltsgemeinschaft
Beispiel: Zwei-Personen-Haushalt (ein Bürgergeld-Empfänger, eine erwerbstätige Verwandte), Miete + Heizung 450 Euro.
Zwei Geschwister wohnen zusammen in einer Wohnung. Die Miete (einschließlich Heizkosten und Kaltwasser etc.) beträgt 450 Euro. Der Bruder bezieht Bürgergeld. Die Schwester verdient zirka 2.500 Euro brutto.
Unter Abzug der Steuern (Lohnsteuerklasse I) und der Beiträge zu Pflichtversicherungen, verschiedenen angemessenen Versicherungen und Werbungskosten sind dies etwa 1.765 Euro netto. Um die vermutete Unterstützungsleistung der Schwester zu berechnen, müssen die Freibeträge anhand des Bruttoeinkommens bestimmt werden und anschließend Berücksichtigung im Nettoeinkommen finden. Die vermutete Unterstützungsleistung der Schwester wird dann wie folgt berechnet:
Einkommen der Schwester (netto) | 1.765,00€ |
---|---|
Eigenbedarf der Schwester | |
Doppelter Regelbedarf (RBS 1) | - 1.126,00€ |
Unterkunft und Heizung (anteilig) | - 225,00€ |
Freibetrag bei Erwerbseinkommen | - 348,00€ |
Restbetrag | + 66,00€ |
Unterstützungsbetrag (50%) | 33,00€ |
Es wird – widerlegbar – vermutet, dass die Schwester mit diesem Betrag ihren Bruder unterstützt. Um diesen Betrag wird das Bürgergeld des Bruders vermindert. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden: Wenn der Bruder nachweist, dass er von seiner Schwester nicht unterstützt wird, findet eine Anrechnung nicht statt.